Kämmerer oder nicht Kämmerer?

Anfrage nach § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

in der Sitzung vom 22.11.2021 (Drucks. Nr. 212/2021 – 1) des Hauptausschusses wurde explizit „die Funktion der Fachbereichsleitung“ auf Herrn Christian Welsch übertragen. Darüber wurde lediglich „Einvernehmen“ erzielt.

In der örtlichen Presse, aber auch in einem Fachartikel, wurde Herr Welsch nun mehrfach als „Kämmerer“ bezeichnet.

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 GemHVO NRW ergibt, muss ein Kämmerer „bestellt“ werden. Das ist in der Sitzung vom 22.11.2021 nicht geschehen. Dort wurde lediglich Einvernehmen zur Übertragung der Fachbereichsleitung erzielt.

Vom Rat ist Herr Welsch bisher nicht zum Kämmerer bestellt worden.

Da der Kämmerer nach § 70 Abs. 1 GO NRW zum Verwaltungsvorstand gehört, wäre es im Sinne einer ausgewogenen Personalsituation auf Ebene der Fachbereichsleiter nicht zu vereinbaren, wenn lediglich ein Fachbereichsleiter unrechtmäßig dem Verwaltungsvorstand angehört, die anderen aber nicht.

Darüber hinaus bekommt der Klarstellung auch insoweit Bedeutung zu, als damit gewisse Aufgaben einhergehen. Denn wird er lediglich als Kämmerer bezeichnet – was zulässig aber irreführend ist –, verbleiben gewisse Aufgaben bei der Bürgermeisterin.

Meine Fraktion bittet daher um Klarstellung folgender F r a g e:

Ist Herr Welsch Fachbereichsleiter oder auch Kämmerer?

Denn sollte die Bürgermeisterin Herrn Welsch zum Kämmerer bestellt haben, so hätte sie den Rat in Kenntnis setzen müssen. Dann jedenfalls hätte die Bürgermeisterin die Politik von Anfang an hinters Licht geführt.

Yannick Steinbach
Fraktionsvorsitzender

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