Fraktion ForsPark fordert Aufhebung des Bebauungsplans „Heidchenwiese“ Nr. 124

Die Stadt Rösrath hatte ursprünglich geplant, das Planungsverfahren „Heidchenwiese“ im Herbst/Winter 2020 abzuschließen. Nicht nur bedingt durch die Kommunalwahl konnte dieser Zeitplan nicht eingehalten werden. Im Zuge des Planverfahrens hat die untere Wasserbehörde vor kurzem ihre Bedenken geäußert. Sie ist der Auffassung, dass der Bebauungsplan keine Lösung für Starkregenereignisse vorsieht. Dies könnte zwar mit Sickergruben und Pumpen behoben werden, das verkleinert jedoch wieder die Anzahl der zu bebauenden Grundstücke.

Nach unserer Auffassung wird das Missverhältnis dadurch noch größer! Nicht erst deswegen haben wir beantragt, das Planverfahren zu beenden.

Überraschenderweise haben sich die Grünen in der Presse (s. Kölner Stadt-Anzeiger vom 07.01.2021) mit Sympathie für die Bebauung geäußert. Die Wählerinnen und Wähler, die mit der Wahl der Grünen eine gewisse Hoffnung verbunden hatten, dürfen zurecht enttäuscht sein. Der Fraktionsvorsitzende der Grünen, Markus Plagge, ließ sogar verlautbaren, dass er eine Erweiterung des Bebauungsgebietes nicht ausschließen möchte bzw. sogar für sinnvoll hält, da Rösrath „Zuzugskommune“ sei.

Wir jedenfalls werden dagegenhalten, auch wenn am Ende Mehrheiten entscheiden.

Im Folgenden unser Antrag im Wortlaut.

Beschlussvorlage:
Der Rat der Stadt Rösrath beschließt, den Aufstellungsbeschluss vom 02.07.2018 zum Bebauungsplan Nr. 124 „Heidchenwiese“ aufzuheben.

Erläuterungen und verfahrenstechnisches Vorgehen

Bei der Aufhebung eines Aufstellungsbeschlusses handelt es sich um ein Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB („Aufhebungsverfahren“). Hiernach gelten die BauGB-Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Im Falle des Bebauungsplanes Nr. 124 „Heidchenwiese“ steht zwar schon der abschließende Abwägungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB bevor.

Jedoch ist die Aufhebung des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses auch im fortgeschrittenen Aufstellungsverfahrensstadium ohne weiteres noch mit einem entsprechenden Beschluss möglich.

Ebenso wenig wie ein Anspruch des Bürgers auf Durchführung eines Bebauungsplanaufstellungsverfahrens besteht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), gibt es einen Anspruch auf Abschluss eines zwar eingeleiteten, jedoch noch nicht zu Ende gebrachten Planverfahrens,

vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1996 – 4 B 180/96, juris- Rn. 4.

In welchem Stadium des Verfahrens die Planung abgebrochen wird, spielt dabei rechtlich keine Rolle. Bricht eine Gemeinde ein von ihr aufgenommenes Planungsverfahren ab, so bringt sie dadurch sinnfällig zum Ausdruck, dass sich ihre Planungsvorstellungen gewandelt haben.

Konsequenzen bei einer Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

Die Stadt Rösrath ist bei der Ausübung ihres Planungsermessens insoweit frei, als sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist, ein besonderes Planungsergebnis hervorzubringen oder ohne Not aufrechtzuerhalten.

Aus rechtlicher Sicht ist eher die entgegengesetzte Lage problematisch, in der Planungsgegner das Ergebnis der Planung insofern angreifen, als die Gemeinde ihrer Auffassung nach in der Ausübung des Ermessens nicht frei gewesen war, weil sie sich durch ihr Vorverhalten in eine Lage gebracht habe, die ihr eine freie Entscheidung auch gegen ein etwaiges Investoreninteresse erschwert oder sogar unmöglich gemacht haben.

Abwägung des Planungssachverhalts und entfallene Erforderlichkeit der Bauleitplanung

Gemäß § 1 Abs. 8 i.V.m. Abs. 7 BauGB sind bei der Aufhebung des Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Unter Berücksichtigung der seit dem Aufstellungsbeschluss sukzessiven Reduzierung des Geltungsbereichs und der damit verbliebenen Festsetzung der Baufenster für Einfamilienhäuser ist es in Abwägung mit den nach wie vor ungelösten Problemen der Oberflächenentwässerung wie auch der verkehrstechnischen Erschließung des Bebauungsplangebietes abwägungsfehlerfrei, die privaten theoretischen Bauinteressen weniger gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Schutz von Natur und Landschaft zurückzustellen.

Insbesondere ist die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwischenzeitlich unter Berücksichtigung der sukzessiven Flächenreduktionen und der nach wie vor fehlenden Bereitschaft der beteiligten Grundstückseigentümer nicht mehr gegeben respektive entfallen.

Die Entwässerungsproblematik sorgt in jedem Fall für eine weitere Reduzierung des Bebauungsgebietes, da etwaige Versickerungen auf den Grundstücken selbst stattzufinden haben, was das Planvorhaben auch unter finanziellen Aspekten für die Stadt weiter einschränkt.

Da die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Ermessen der Stadt Rösrath liegt und da hier keine übergeordneten Planungen den Ermessensspielraum auf null setzen, ist die Stadt Rösrath frei in der Ausübung ihres Planungsermessens. Die Erforderlichkeit für die verbindliche Bauleitplanung auf dieser Fläche ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes jedoch nicht mehr gegeben.

Städtebauliche Nachordnung bei Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses

Sofern das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 124 „Heidchenwiese“ nicht fortgeführt wird, ändert sich die aktuelle rechtliche Situation für das Plangebiet nicht. Die

Wohnbauflächendarstellung im Flächennutzungsplan bliebe bestehen. Die Flächen lägen nach wie vor im Geltungsbereich des rechtskräftigen Landschaftsplans „Südkreis“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. Im Gebietsentwicklungsplan (GEP) – Teilabschnitt Region Köln – würde der Bereich des zu revidierenden Bebauungsplanes nach wie vor als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.

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